Für was wird er gebraucht | Alle öffentlichen und privaten Rechtsgeschäfte unter Lebenden über die Übertragung, die Begründung oder die Aufhebung des Miteigentums an dinglichen Rechten auf Grundstücken sind nichtig und können weder abgeschlossen noch ins Grundbuch eingetragen werden, wenn den entsprechenden Unterlagen nicht der Nachweis über die urbanistische Zweckbestimmung beiliegt, in dem die einschlägigen Vorschriften für die betroffene Fläche enthalten sind. |
Befreiungen | Der Nachweis über die urbanistische Zweckbestimmung ist nicht notwendig, wenn die Grundstücke Zubehör von Gebäuden sind, die im neuen städtischen Gebäudekataster aufgenommen sind, sofern die gesamte Zubehörsfläche weniger als 5.000 m² beträgt. |
Ausstellungszeiten | Der Nachweis über die urbanistische Zweckbestimmung wird vom Bürgermeister innerhalb von 30 Tagen ab Einbringung des entsprechenden Antrages ausgestellt. |
Gesetzliche Bestimmungen | Gesetz 28.02.1985, Nr. 47, Art. 18 L.G. 10.07.2018, Nr. 9, Art. 83 |
Gültigkeit | Der Nachweis über die urbanistische Zweckbestimmung ist ein Jahr lang gültig sofern der Veräußerer oder ein Miteigentümer erklärt, dass die urbanistischen Leitpläne in der Zwischenzeit nicht geändert wurden. |
Gebühren | Für jede Parzelle sind 10,00 Euro geschuldet bis zu einem Höchstbetrag von 50,00 Euro, sowie eine Stempelmarke zu 16,00 Euro. |