Gastgewerbe

Erlaubnis für die Führung eines Gastgewerblichen Betriebes Beschreibung
Anwendungsbereich
  • Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen verabreicht oder Gäste beherbergt, muss eine entsprechenden Erlaubnis einholen.
    Man unterscheidet drei Arten von gastgewerblichen Betrieben:
  • Schankbetriebe: Bars, Cafès, Schenken, Bier- oder Weinlokale, Pubs und ähnliche;
  • Schank- und Speisebetriebe: Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Grillrestaurants, Pizzerie, Rotisserien, Bistros und ähnliche, Vereinswirtschaften und Betriebskantinen;Beherbergungsbetriebe: Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer und Residences; Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnun­gen, Jugendferienheime und –herbergen.
wer kann eine Erlaubnis beantragen?

Die Erlaubnis für die Führung eines gastgewerblichen Betriebes kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.

Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit

Der Erlaubniswerber muss folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

  • er muss die berufliche Befähigung für die Verabreichung von Speisen und Getränken besitzen.
  • er muss im Sinne des Zivilgesetzbuches geschäftsfähig sein und die nötige Zuverlässigkeit gewährleisten .

Für die Gesellschaften müssen diese Voraussetzungen vom rechtlichen Vertreter bzw. vom Geschäftsführer erfüllt werden.

Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes sind außerdem folgende sachliche Voraussetzungen erforderlich:

  • Verfügbarkeit der Betriebsräume und Betriebsflächen
  • Eignung der Betriebsräume und Betriebsflächen (Einhaltung der Bau- und Brandschutzbestimmungen)
Eignung in hygienisch -sanitärer Hinsicht
was ist zu tun?
  • Vor dem Beginn der Tätigkeit muss ein entsprechendes Ansuchen eingereicht werden, das eine Ersatzerklärung über den Besitz der persönlichen Voraussetzungen enthält und mit einer Stempelmarke in der Höhe von  16,00 versehen ist.
  • Mit dem Ansuchen, oder auf jeden Fall vor der Ausstellung der Erlaubnis, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
  •  ein Lageplan der Betriebsräume und -flächen im Maßstab 1:100
  • Nachweis der Verfügbarkeit der Betriebsräume und -flächen (Pachtvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag u.ä.)
  •  Antrag auf Einstufung des Betriebes:
  • für Gasthöfe, Pensionen, Garnis: Mod. Ad
  • für Residence: Mod. Bd
  • für Schank- und Speisebetriebe: Mod. Cd
  •  für Schankbetriebe: Mod. Dd
  • Kopie eines Ausweises des Antragstellers
  • eine Stempelmarke zu 16,00 €   falls Speisen oder Getränke verabreicht werden:     
  •  Meldung zum Tätigkeitsbeginn (DIA) – Formblatt A oder B – für die sanitäre Registrierung der Lebensmittelunternehmer. Der Meldung ist ein Lageplan der Betriebsräumlichkeiten im Maßstab 1:100 und eine Fotokopie der Bestätigung über die Zahlung des Registrierungstarifs (50,00 ) beizulegen.

 falls ein Geschäftsführer ernannt wird   :   

  • Erklärung, dass ein Geschäftsführer ernannt wird
  • Ersatzerklärung über den Besitz der beruflichen Befähigung sowie der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Geschäftsführers

 im Fall einer Gesellschaft: 

 Kopie der registrierten Gründungsurkunde
Ersatzerklärung

Es können Ersatzerklärungen anstelle folgender Bescheinigungen von öffentlichen Verwaltungen geleistet werden:

  • Auszug aus dem Strafregister
  • Auszug aus dem Firmenregister
  • Antimafia -Bescheinigung
Kosten

zwei Stempelmarken zu € 14,62 (jeweils für das Ansuchen und für die Erlaubnis)

+ 50,00 € für die Registrierung als Lebensmittelunternehmer

+ Kosten für die Anschaffung der erforderlichen Unterlagen
Dauer  

Die Erlaubnis wird auf unbestimmte Zeit ausgestellt.

 Falls Miet- oder Pachtverträge bestehen, bezieht sich die Gültigkeit der Erlaubnis auf die Gültigkeitsdauer des Vertrages. 
Strafen

Bei Eröffnung oder Führung eines gastgewerblichen Betriebes ohne vorgeschriebene Erlaubnis wird die sofortige Schließung angeordnet sowie die Verwaltungsstrafe von 915,00 bis 2.739,00 angewendet.

Strafen zwischen 28,00 und 915,00 sind für die Übertretung der Bestimmungen über das Gastgewerbe vorgesehen.
gesetzliche Bestimmungen
  •  Landesgesetz Nr. 58 vom 14.12.1988 - Gastgewerbeordnung
  • Dekret des Landeshauptmannes Nr. 11 vom 11.6.1989 – Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetz Nr. 58 vom 14.12.1988
  • Dekret des Landeshauptmannes Nr. 213/1.4 vom 14.09.2006 – Öffnungszeiten der gastgewerblichen Betriebe
  • Gesetz Nr. 283 vom 30.4.1962, Dekret des Präsidenten der Republik nr. 327 vom 26.03.1980, Dekret des Landeshauptmannes Nr. 22 vom 23.05.1977 – Hygiene - und Sanitätsbestimmungen
 EU -Verordnung 2004/852/EG
 

Zuständig

Formulare

DEU